Diese aktuelle Entscheidung des BGH beantwortet eine Reihe von Fragen zum Wechselmodell, die in der Literatur diskutiert worden sind, und schafft die in der Praxis erforderliche Klarheit.Weiter geht es bei Daubner
BGH, Beschl. v. 11.01.2017 – XII ZB 565/15
Im Fall des Wechselmodells haben i.d.R. beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach den beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten.
Sachverhalt: Der Antragsgegner ist der Vater der im April 2001 und im Februar 2007 geborenen Antragsteller, die rückständigen und laufenden Kindesunterhalt geltend machen. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, die in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatten, vereinbarten nach ihrer Trennung die Betreuung der Kinder im paritätischen Wechselmodell.
Unterhaltsbedarf bemisst sich nach den beiderseitigen Einkommen der Eltern
Freitag, 5. Mai 2017
Barunterhalt des Kindes beim Wechselmodell durch beide Elternteile und Einbeziehung der Mehrkosten
Auf Familienrecht.de ( Daubner ) wird ein neuer BGH-Entscheid zum Barunterhalt bei paritätischer Doppelresidenz besprochen:
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