Gefunden auf dem Kuckucksvaterblog
( Dank an Max Kuckucksvater für seinen unermüdlichen Einsatz - und den eingedickten Guavensaft, war lecker 😋 )
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs
hob dieser ein Urteil des OLG Düsseldorf auf und gelangte dabei zu
einer haarsträubenden Urteilsbegründung. Denn laut BGH beginne die
gesetzliche Verjährungsfrist von drei Kalenderjahren zwar grundsätzlich
ab der Feststellung der Vaterschaft an zu laufen, kann im Ausnahmefall aber auch vorher schon beginnen.
Scheinväter sollten Unterhaltsregressansprüche gegen den tatsächlichen
Vater des Kuckuckskindes daher auf keinen Fall auf die lange Bank
schieben.
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein
geschiedener Ehemann von dem Liebhaber seiner Frau Regress für
geleistete Kindesunterhaltszahlungen gefordert. Im Oktober 1998 hatte
die Ehefrau ein Kind bekommen, der Mann war im Glauben, der Vater zu
sein. Er kam daher auch die ganzen Jahre für den Unterhalt des Kindes
auf. 2008 trennte sich jedoch das Paar, die Scheidung erfolgte im März
2010. Der Mann hatte nun begründete Zweifel, ob er tatsächlich Vater des
Kindes ist. Er leitete daher bereits im Februar 2009 ein
Vaterschaftsanfechtungsverfahren ein. Vor dem Jugendamt räumte die
Mutter ein, dass sie damals in der
Empfängniszeit Sex mit mehreren Männern hatte. An die Namen könne sie
sich aber nicht erinnern. Der Scheinvater hatte jedoch einen konkreten
Verdacht. Er verlangte von dem mutmaßlichen Liebhaber seiner Frau für
die Zeit vom Oktober 1995 bis November 2008 die Rückerstattung des
Kindesunterhalts, den er für das Kind aufgebracht hatte.
Vor dem Amtsgericht lehnte es der
Liebhaber der Frau ab, an einem Abstammungsgutachten mitzuwirken. Das
Gericht stellte im Mai 2010 dennoch die Vaterschaft des Mannes fest. Der
„Kuckucksvater“ legte beim Amtsgericht 2011 eine „Stufenklage“ ein.
Darin kündigte er an, dass er in der Gerichtsverhandlung Auskunft über
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Liebhabers und
gegebenenfalls Schadenersatz beantragen werde. Das Amtsgericht urteilte,
dass der tatsächliche Vater des Kindes nun 23.684 Euro an geleisteten
Kindesunterhalt in monatlichen 100 Euro Raten zurückzahlen soll.
Doch sowohl das Oberlandesgericht Düsseldorf als nun auch der BGH entschieden, dass entsprechende Ansprüche des geschiedenen Ehemannes verjährt seien. Unterhaltsregressansprüche könnten in der Regel zwar erst mit der Feststellung der Vaterschaft geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist von drei Kalenderjahren fange dabei grundsätzlich mit der rechtskräftigen Vaterschaftsfeststellung an zu laufen, so der BGH. Ausnahmsweise könne die Verjährungsfrist auch vorher „ab Kenntnis“ der Scheinvaterschaft anfangen zu laufen. Dies sei der Fall, wenn die bekannten Tatsachen eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche für den Scheinvater „risikolos“ erscheinen lassen.
Doch sowohl das Oberlandesgericht Düsseldorf als nun auch der BGH entschieden, dass entsprechende Ansprüche des geschiedenen Ehemannes verjährt seien. Unterhaltsregressansprüche könnten in der Regel zwar erst mit der Feststellung der Vaterschaft geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist von drei Kalenderjahren fange dabei grundsätzlich mit der rechtskräftigen Vaterschaftsfeststellung an zu laufen, so der BGH. Ausnahmsweise könne die Verjährungsfrist auch vorher „ab Kenntnis“ der Scheinvaterschaft anfangen zu laufen. Dies sei der Fall, wenn die bekannten Tatsachen eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche für den Scheinvater „risikolos“ erscheinen lassen.
Hier sei der Anspruch daher verjährt, so
der BGH in seinem Beschluss vom 22. März 2017. Der Antragsteller habe
spätestens im Jahr 2010 Kenntnis von dem wirklichen Erzeuger des Kindes
gehabt. Ab 2014 könnten diese daher wegen Verjährung nicht mehr geltend
gemacht werden.
Der Scheinvater habe zwar bereits im Juli 2011 eine „Feststellungsklage“ eingereicht, die eigentlich den Ablauf der Verjährungsfrist hemmt. Dies sei aber formal fehlerhaft beantragt worden. Statt eine Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Schadenersatz tatsächlich zu beantragen, habe der Kläger lediglich ausgeführt, dies in der Verhandlung beantragen zu wollen. Dies sei nicht ausreichend. Tatsächlich sei dann der Unterhaltsregress erstmals im Oktober 2014 und damit zu spät vor Gericht verlangt worden, so der BGH.
Der Scheinvater habe zwar bereits im Juli 2011 eine „Feststellungsklage“ eingereicht, die eigentlich den Ablauf der Verjährungsfrist hemmt. Dies sei aber formal fehlerhaft beantragt worden. Statt eine Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Schadenersatz tatsächlich zu beantragen, habe der Kläger lediglich ausgeführt, dies in der Verhandlung beantragen zu wollen. Dies sei nicht ausreichend. Tatsächlich sei dann der Unterhaltsregress erstmals im Oktober 2014 und damit zu spät vor Gericht verlangt worden, so der BGH.
Zum Regressanspruch für Scheinväter wird derzeit ein Gesetzentwurf von Bundesjustizminister Heiko Maas
beraten, der diesen Anspruch auf skandalöse 2 Jahre begrenzen soll. Der
Bundestag hatte diesen zwar gebilligt, einige Länder im Bundesrat sehen
jedoch noch Nachbesserungsbedarf.
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