Donnerstag, 4. Mai 2017

BGH „entdeckt“ eine neue Verjährungsregel und nimmt einem Scheinvater sein Recht

 Gefunden auf dem Kuckucksvaterblog
( Dank an Max Kuckucksvater für seinen unermüdlichen Einsatz - und den eingedickten Guavensaft, war lecker 😋 )


In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs hob dieser ein Urteil des OLG Düsseldorf auf und gelangte dabei zu einer haarsträubenden Urteilsbegründung. Denn laut BGH beginne die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Kalenderjahren zwar grundsätzlich ab der Feststellung der Vaterschaft an zu laufen, kann im Ausnahmefall aber auch vorher schon beginnen. Scheinväter sollten Unterhaltsregressansprüche gegen den tatsächlichen Vater des Kuckuckskindes daher auf keinen Fall auf die lange Bank schieben.
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein geschiedener Ehemann von dem Liebhaber seiner Frau Regress für geleistete Kindesunterhaltszahlungen gefordert. Im Oktober 1998 hatte die Ehefrau ein Kind bekommen, der Mann war im Glauben, der Vater zu sein. Er kam daher auch die ganzen Jahre für den Unterhalt des Kindes auf. 2008 trennte sich jedoch das Paar, die Scheidung erfolgte im März 2010. Der Mann hatte nun begründete Zweifel, ob er tatsächlich Vater des Kindes ist. Er leitete daher bereits im Februar 2009 ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren ein. Vor dem Jugendamt räumte die Mutter ein, dass sie damals in der Empfängniszeit Sex mit mehreren Männern hatte. An die Namen könne sie sich aber nicht erinnern. Der Scheinvater hatte jedoch einen konkreten Verdacht. Er verlangte von dem mutmaßlichen Liebhaber seiner Frau für die Zeit vom Oktober 1995 bis November 2008 die Rückerstattung des Kindesunterhalts, den er für das Kind aufgebracht hatte.


Vor dem Amtsgericht lehnte es der Liebhaber der Frau ab, an einem Abstammungsgutachten mitzuwirken. Das Gericht stellte im Mai 2010 dennoch die Vaterschaft des Mannes fest. Der „Kuckucksvater“ legte beim Amtsgericht 2011 eine „Stufenklage“ ein. Darin kündigte er an, dass er in der Gerichtsverhandlung Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Liebhabers und gegebenenfalls Schadenersatz beantragen werde. Das Amtsgericht urteilte, dass der tatsächliche Vater des Kindes nun 23.684 Euro an geleisteten Kindesunterhalt in monatlichen 100 Euro Raten zurückzahlen soll.
Doch sowohl das Oberlandesgericht Düsseldorf als nun auch der BGH entschieden, dass entsprechende Ansprüche des geschiedenen Ehemannes verjährt seien. Unterhaltsregressansprüche könnten in der Regel zwar erst mit der Feststellung der Vaterschaft geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist von drei Kalenderjahren fange dabei grundsätzlich mit der rechtskräftigen Vaterschaftsfeststellung an zu laufen, so der BGH. Ausnahmsweise könne die Verjährungsfrist auch vorher „ab Kenntnis“ der Scheinvaterschaft anfangen zu laufen. Dies sei der Fall, wenn die bekannten Tatsachen eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche für den Scheinvater „risikolos“ erscheinen lassen.
Hier sei der Anspruch daher verjährt, so der BGH in seinem Beschluss vom 22. März 2017. Der Antragsteller habe spätestens im Jahr 2010 Kenntnis von dem wirklichen Erzeuger des Kindes gehabt. Ab 2014 könnten diese daher wegen Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Scheinvater habe zwar bereits im Juli 2011 eine „Feststellungsklage“ eingereicht, die eigentlich den Ablauf der Verjährungsfrist hemmt. Dies sei aber formal fehlerhaft beantragt worden. Statt eine Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Schadenersatz tatsächlich zu beantragen, habe der Kläger lediglich ausgeführt, dies in der Verhandlung beantragen zu wollen. Dies sei nicht ausreichend. Tatsächlich sei dann der Unterhaltsregress erstmals im Oktober 2014 und damit zu spät vor Gericht verlangt worden, so der BGH.
Zum Regressanspruch für Scheinväter wird derzeit ein Gesetzentwurf von Bundesjustizminister Heiko Maas beraten, der diesen Anspruch auf skandalöse 2 Jahre begrenzen soll. Der Bundestag hatte diesen zwar gebilligt, einige Länder im Bundesrat sehen jedoch noch Nachbesserungsbedarf.

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